GmbH-Anteile erben
Die Anteile an einer GmbH sind von Gesetzes wegen veräußerlich und vererblich (§ 15 Absatz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG)).
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Nachfolge
Ein Unternehmer ist gut beraten, wenn er bereits zu Lebzeiten die Nachfolge regelt.
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Stiftung
Die Stiftung als Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge.
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Betriebsausgabenkürzung bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung
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Rabatte beim Pkw-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
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Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten bei Veräußerung eines Grundstücks als Werbungskosten eines vermieteten Objekts
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