Rechtmäßigkeit des Betretens von Räumen in Flüchtlingsunterkünften

Die Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren BVerwG 1 CN 1.22 waren als Asylbewerber nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet zunächst in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Freiburg untergebracht. Sie wenden sich unter anderem gegen Regelungen der damals geltenden Hausordnung über die Durchführung von Zimmerkontrollen durch Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg und private Dienstleister. Die Antragsteller haben ihre Anträge auch nach Verlassen der LEA aufrechterhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag, soweit er sich gegen die Befugnisse zum Betreten und Kontrollieren der Zimmer der Bewohner richtete, für zulässig gehalten und die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen der Hausordnung festgestellt.

Der Kläger in dem Verfahren BVerwG 1 C 10.22 wendet sich gegen das Betreten seines Zimmers in der LEA in Ellwangen durch den Polizeivollzugsdienst zur Nachtzeit anlässlich seiner Überstellung nach Italien im Juni 2018. Das Begehren, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme feststellen zu lassen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Betreten des Zimmers als Teil einer spezialgesetzlich geregelten Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ohne vorherige richterliche Durchsuchungsanordnung für zulässig erachtet. Bei dem Betreten habe es sich um keine Durchsuchung gehandelt. Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ermächtige zum Betreten des Zimmers durch Polizeivollzugsbeamte auch zur Nachtzeit.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Verfahren BVerwG 1 CN 1.22 auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs geändert und den Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses der nicht mehr in der LEA wohnenden Antragsteller als unzulässig abgelehnt. Im Verfahren BVerwG 1 C 10.22 hat der Senat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Bei dem vom Kläger bewohnten Zimmer in der LEA handelte es sich um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG. Zu dem nächtlichen Betreten dieses Zimmers war der Polizeivollzugsdienst nach § 6 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes befugt. Da es nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über das bloße Betreten des Zimmers hinaus zu keiner Durchsuchungshandlung im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Suchens nach etwas Verborgenem kam, bedurfte die Maßnahme keiner vorherigen richterlichen Durchsuchungsanordnung (Art. 13 Abs. 2 GG). Das Betreten des Zimmers war des Weiteren zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 13 Abs. 7 GG erforderlich, weil es galt, den vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger noch am selben Tag nach Italien zu überstellen.

Quellen:

Bundesverwaltungsgericht | Urteil vom 15. Juni 2023 | Aktenzeichen BVerwG 1 CN 1.22

Vorinstanz:

VGH Mannheim, VGH 12 S 4089/20 - Urteil vom 02. Februar 2023 -

Bundesverwaltungsgericht | Urteil vom 15. Juni 2023 | Aktenzeichen BVerwG 1 C 10.22

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, VGH 1 S 1265/21 - Urteil vom 28. März 2022 -

VG Stuttgart, VG 1 K 9602/18 - Urteil vom 18. Februar 2021 -